An- und Ablegen einer Dienstuniform zu Hause als vergütungspflichtige Arbeitszeit
An- und Ablegen einer Dienstuniform zu Hause als vergütungspflichtige Arbeitszeit
Das An- und Ablegen einer Dienstuniform zu Hause ist nicht fremdnützig und stellt folglich Arbeitszeit dar. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer zwar freistellt, die Dienstuniform zu Hause an und abzulegen und auf dem Weg zur Arbeit zu tragen, er aber am Einsatzort hingegen nicht für zumutbare Umkleidemöglichkeiten Sorge trägt. Der Arbeitnehmer erbringt insoweit zusätzliche Arbeitsleistung, die nach Maßgabe des § 611 Abs. 1 BGB bzw. nach § 611 Abs. 2 BGB i.V.m. den tariflichen Regelungen zu vergüten ist. Das Tragen einer auffälligen Dienstkleidung ist hingegen grundsätzlich als fremdnützig einzuordnen. Das An- und Ablegen einer Dienstwaffe ist regelmäßig fremdnützig. Die dafür aufzuwendende Zeit ist daher auch dann vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn es der Arbeitgeber freistellt, ob die Dienstwaffe zu Hause in einem eigenen Waffenschließfach oder aber in einem Waffenschließfach auf einer nahegelegenen Polizeidienststelle verwahrt wird. Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle ist auch dann keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn dieser in Uniform zurückgelegt wird, weil am Einsatzort keine zumutbaren Umkleidemöglichkeiten bestehen.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2019, Az.: 7 Sa 620/19
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LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019, 7 Sa 620/19
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