Verdachts- und Tatkündigung bei attestierter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Verdachts- und Tatkündigung bei attestierter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers als solche schließt dessen Anhörung zu dem dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung grundsätzlich nicht aus. Dies gilt sowohl für die schriftliche Anhörung als auch für die seitens des Arbeitgebers für erforderlich gehaltene Anhörung im Rahmen eines Personalgesprächs. Der Arbeitnehmer kann dazu verpflichtet sein, an einem solchen Personalgespräch teilzunehmen soweit ihm dies krankheitsbedingt möglich bzw. zumutbar ist.
Folglich ist auch der Arbeitgeber gehalten, selbst bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessen Anhörung durch Einladung zum Personalgespräch oder schriftliche Anhörung einzuleiten bzw. fortzuführen und so abzuklären, ob und welche Hindernisse arbeitnehmerseitig bestehen oder mitgeteilt werden. Die bloße Arbeitsunfähigkeit als solche hemmt den Lauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Unternimmt ein Arbeitgeber während einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeitsphase des Mitarbeiters noch nicht einmal den Versuch einer Anhörung und Kontaktaufnahme, ist die nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und dann erfolgter Anhörung ausgesprochene außerordentliche Verdachts- und Tatkündigung verfristet und demzufolge unwirksam.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Düsseldorf, 18.06.2019, 3 Sa 1077/18
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