Keine Urlaubsgewährung auf den Urlaubsanspruch
Keine Urlaubsgewährung bei Anrechnung einer beginnenden arbeitsfreien Zeit unbestimmter Länge seitens des Arbeitgebers auf den Urlaubsanspruch
Eine Einigung über die Anrechnung bzw. Verrechnung tatsächlich arbeitsfreier Zeiten zusammen mit dem Urlaubsanspruch stellt grundsätzlich keine Gewährung des gesetzlichen Urlaubs dar. Hierfür ist vielmehr eine vor Urlaubsbeginn erfolgte, hinreichend bestimmte und unwiderrufliche Freistellungserklärung seitens des Arbeitgebers erforderlich. Rechnet der Arbeitgeber eine beginnende arbeitsfreie Zeit unbestimmter Länge auf den Urlaubsanspruch an, ist dies nicht als Urlaubsgewährung zu werten. Es fehlt hierbei an der erforderlichen unwiderruflichen Freistellung. Der Arbeitnehmer kann diesbezüglich gerade nicht darauf vertrauen kann, dass der Urlaub nicht unvermittelt beendet wird. Konsequenterweise kann eine Urlaubsgewährung auch nicht in der Form nachgeholt werden, dass der Arbeitgeber im Nachgang zu einem arbeitsfreien Zeitraum diesen zu Erholungsurlaub erklärt.
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LAG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2020, Az.: 12 Sa 602/20
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