Anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“
Anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“
Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt – dem Grunde nach – allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. § 3 Abs. 1 BUrlG bestimmt die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht. Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.
Unter Kurzarbeit wird allgemein eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Mit der Vereinbarung einer Kurzarbeit „Null“ einigen sich die Parteien auf eine vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Düsseldorf, 12.03.2021, 6 Sa 824/20
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