notwendigen einjährigen Ausbildung zur Altepflegehelferin
Unzulässigkeit des Ersetzens der notwendigen einjährigen Ausbildung zur Altepflegehelferin durch Ausbildung zur Krankenpflegehelferin
Bei der Eingruppierung von Altenpflegehelferinnen kann die erforderliche einjährige Ausbildung nicht durch eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ersetzt werden. Dem Aufbau der Vergütungsgruppen kann entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien Wertigkeitsunterschiede zwischen Altenpflegehelferinnen ohne Ausbildung und Krankenpflegehelferinnen ohne Ausbildung gesehen haben.
Zur Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Köln, 23.09.2013, 2 Sa 242/13
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