Kein Vorliegen von Böswilligkeit des gekündigten Arbeitnehmers
Kein Vorliegen von Böswilligkeit des gekündigten Arbeitnehmers
Dabei geht es genauer um das fehlende Vorliegen von Böswilligkeit des gekündigten Arbeitnehmers bei Unterlassen des Erzielens anderweitigen Verdiensts wegen Zuwartens auf Kündigungsschutzklage
Einem gekündigten und unwiderruflich freigestellten Arbeitnehmer steht nach § 611a Abs. 2 i.V.m. §§ 615. S. 1, 293 ff. BGB ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn während der Kündigungsfrist zu, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohns im Annahmeverzug befindet. Vorliegend hatte der Arbeitgeber dem unwiderruflich freigestellten Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigung entsprechende Jobangebote übermittelt. Die Arbeitgeberin befand sich im Hinblick auf die einseitige unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers im Kündigungsschreiben hier selbst ohne ein tatsächliches oder wörtliches Arbeitsangebot des Arbeitgebers im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung i.S.d § 615 S. 1 i.V.m. § 293 ff. BGB. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, sich nach § 615 S. 2 BGB einen (fiktiven) anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen, den er zu erzielen böswillig unterlassen hätte, da es ihm unzumutbar war, sich bereits in dem Monat der Zusendung der Stellenangebote zu bewerben und dann ein derartiges „Zwischenarbeitsverhältnis“ während der laufenden Kündigungsfrist einzugehen.
Kurznachricht zu LAG Baden-Württemberg, 03.05.2024 – 9 Sa 4/24
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