Umweltklausel einer Haftpflichtversicherung
Umweltklausel einer Haftpflichtversicherung
Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 „Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen“ ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 „Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten“ gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel möglicherweise nicht klar entnehmen, ob aus der allgemeinen Betriebshaftpflicht alle Brandschäden ausgeschlossen werden oder nur solche, die mit Umwelteinwirkungen in Zusammenhang stehen. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Karlsruhe, 11.10.2019, 12 W 10/19
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