Häusliche Umkleidezeiten als Arbeitszeit
Häusliche Umkleidezeiten als Arbeitszeit
Das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung stellt eine vergütungspflichtige Tätigkeit dar. Das Umziehen im Betrieb, soweit eine auffällige Bekleidung, z.B. in Form einer Uniform anzulegen ist, ist jedenfalls dann als fremdnützig einzuordnen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Die ausschließliche Fremdnützigkeit entfällt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer zu Hause umzieht und ihm eine zumutbare betriebliche Umkleidemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitsweg hingegen wird auch dann nicht nur fremdnützig zurückgelegt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund unzumutbarer Umkleidemöglichkeiten die Uniform vor Ort schon zu Hause anzulegen hat. Der Arbeitsweg bleibt diesbezüglich mindestens auch eigennützig..
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019, 15 Sa 575/19
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