Unwirksame Klausel in Versicherungsverträgen zur Verhütung von Überschwemmungsschäden
Unwirksame Klausel in Versicherungsverträgen zur Verhütung von Überschwemmungsschäden
Wegen der einschneidenden Sanktionen, die an eine Obliegenheitsverletzung in Rahmen eines Versicherungsvertrages zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen geknüpft sind, muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen verlangt wird (entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Klausel in einem solchen Vertrag, die lediglich auferlegt, Rückstausicherungen „funktionsbereit“ zu halten, verstößt mangels Bestimmtheit gegen das gesetzliche Leitbild, da die streitige Frage, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen regelmäßig zu warten waren bzw. tatsächlich gewartet wurden nicht klar genug beantwortet wird.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Frankfurt am Main, 13.05.2022, 7 U 71/21
Wenn Sie Fragen zu einer unwirksamen Klausel in Versicherungsverträgen zur Verhütung von Überschwemmungsschäden haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.