Vorliegen eines Tendenzunternehmens bei lediglich kommunikativer Unterstützung
Kein Vorliegen eines Tendenzunternehmens bei lediglich kommunikativer Unterstützung anderer Unternehmen hinsichtlich Präsentation nach außen
Unternehmen, die lediglich andere Unternehmen in kommunikativer Hinsicht im Rahmen derer Präsentation nach außen sowie innerhalb des Unternehmens unterstützen, haben keine eigene geistig-ideelle Zielsetzung. Die Instrumentalisierung bestimmter Arbeitsmethoden ist für die Annahme eines Tendenzunternehmens i.S.d. § 118 Abs.1 BetrVG nicht ausreichend. Dies gilt auch für den Fall, dass die betreffenden Unternehmen bei ihrer Tätigkeit journalistische Mittel und Methoden anwenden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
http://LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2021, 21 TaBV 504/21
Wenn Sie Fragen zum Kein Vorliegen eines Tendenzunternehmens bei lediglich kommunikativer Unterstützung anderer Unternehmen hinsichtlich Präsentation nach außen haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.