Unwirksame Abmahnung wegen nicht bewiesener sexueller Belästigung
Unwirksame Abmahnung wegen nicht bewiesener sexueller Belästigung
Kurznachricht zu LAG Köln, 25.02.2025 – 7 SLa 456/24
Eine zur Personalakte genommene Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte auf der Basis der §§ 1004, 242 BGB verlangen, wenn wie hier der Vorwurf der sexuellen Belästigung einer Kollegin durch widersprüchliche Zeugenaussagen nicht nachgewiesen werden kann. Der betroffene Arbeitnehmer kann aber örtlich umgesetzt werden, da der gerichtliche Nachweis einer sexuellen Belästigung keine Tatbestandsvoraussetzung für die Umsetzung ist.
Wenn Sie Fragen zum Thema unwirksame Abmahnung wegen nicht bewiesener sexueller Belästigung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.