Verbot des Nachschiebens von Kündigungsgründen bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer
Verbot des Nachschiebens von Kündigungsgründen bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer
Bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer scheitert das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess an der insoweit regelmäßig fehlenden vorherigen Mitteilung dieser Kündigungsgründe an das Integrationsamt. Diese ist anders als die Betriebsratsanhörung nicht nachholbar. Jegliche arbeitsrechtliche Berücksichtigung von nicht dem Integrationsamt mitgeteilten Gründen ließe die gesetzlich vorgegebene, strikte verfahrensmäßige Trennung von Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsverfahren außer Acht. Gesetzeskonform ist daher allein ein generelles Verbot des Nachschiebens von Kündigungsgründen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Köln, 15.07.2020, 3 Sa 736/19
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