Auskunftsanspruchs gegenüber einem Krankenversicherer
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegenüber einem Krankenversicherer
Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 06.02.2024, VI ZR 15/23
Sachverhalt:
Der Kläger ist bei dem Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. Der Beklagte erhöhte in den Jahren 2018 und 2020 die Beiträge. Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig und fordert den Beklagten auf, ihm Auskunft über weitere, bereits im Jahr 2016 erfolgte Beitragserhöhungen zu erteilen und ihm dabei die Anschreiben, Begründungen nebst Beiblättern zur Beitragsanpassung sowie die Nachträge zum Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Unterlagen lägen ihm nicht vor. Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen diesbezüglichen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der VI. Zivilsenat des BGH hat geurteilt, dass mit der Begründung des Berufungsgerichts der Auskunftsanspruch des klagenden Versicherungsnehmers nicht angenommen werden kann. Nach Überzeugung des Senats lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO stützen. Art. 15 Abs. 1 DSGVO gebe der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Senat erläutert, dass der klägerische Antrag auf die Übermittlung einer Abschrift der gesamten Begründungsschreiben des Beklagten zur im Jahr 2016 erfolgten Beitragserhöhung samt Anlagen abzielt. Nach Auffassung des BGH enthalten hier zwar einzelne Teile dieser Schreiben und Anlagen einzelne personenbezogene Daten des Klägers als Versicherungsnehmer des Beklagten. Es handele sich aber weder bei den Anschreiben des beklagten Krankenversicherers selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachtrag zum Versicherungsschein) in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Klägers. Aus Sicht des Senats kann der Kläger auch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen mit Erfolg geltend machen. Art. 15 Abs. 3 DSGVO lege die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO fest, gewähre aber keinen weitergehenden eigenen Anspruch. Nach Ansicht des BGH kann der Kläger außerdem sein Auskunftsbegehren auch nicht auf Treu und Glauben nach § 242 BGB stützen. Das Berufungsgericht habe keine Feststellungen getroffen zu dem von dem Beklagten bestrittenen Umstand des Verlusts der Unterlagen und auch nicht zu den Gründen dieses Verlustes. Der BGH hat angefochtene Entscheidung daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die zur Prüfung des Anspruchs aus § 242 BGB erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Praxishinweis:
Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH erneut zu den Voraussetzungen und Umfang eines Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers gegen eine Krankenversicherer Stellung genommen. Nach Auffassung des BGH ergibt sich hier der Auskunftsanspruch nicht aus § 3 Abs. 3 VVG. Danach kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Die mit dem Auskunftsbegehren herausverlangten Anschreiben, Begründungen und Beiblätter würden hiervon nicht erfasst. Nach Worten des BGH gibt § 3 Abs. 3 VVG zudem einen Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins. Dieser erfasse daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22).
Wenn Sie Fragen zu dem Thema Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegenüber einem Krankenversicherer haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.