Pflegekraft muss möglicherweise kontaminierte Arbeitskleidung nicht selbst reinigen
Pflegekraft muss möglicherweise kontaminierte Arbeitskleidung nicht selbst reinigen
Die in dem Hygieneplan eines Arbeitgebers (hier: eines Betreibers eines Pflegezentrums) getroffene Regelung, wonach die Beschäftigten die Arbeitskleidung selbst zu waschen haben, verstößt gegen § 9 Abs. 3 Nr. 5 der Biostoffverordnung. Diese Vorschrift normiert ausdrücklich, dass der Arbeitgeber Schutzausrüstung und Schutzkleidung zu reinigen und zu warten hat. Besteht die Möglichkeit der Kontamination der Arbeitskleidung, ist sie wie Schutzkleidung zu behandeln und muss vom Arbeitgeber selbst oder einer zertifizierten Reinigung gewaschen werden. Den Zielen des Arbeitsschutzgesetzes liegt auch der Gedanke der Prävention zugrunde, eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten zu vermeiden oder zu minimieren. Die Gefährdungsprognose unterliegt der ex-ante Betrachtung.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020, 6 S 1589/18
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