Leistungsausschluss bei arglistigen Verschweigen
Leistungsausschluss bei arglistigen Verschweigen
Genau gesagt geht es um arglistiges Verschweigen von Einschränkungen der Feinmotorik eines Versicherungsnehmers führt zum Leistungsausschluss bei späterer Parkinsonerkrankung.
Wird zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Versicherungsnehmer nach „Erkrankungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates“ gefragt und leidet er – wie er weiß – an Beweglichkeitsstörungen des rechten Armes und des rechten Beins, verschweigt er arglistig seine Beschwerden, sodass ihm bei späterem Eintritt einer Parkinsonerkrankung keine Leistungen zustehen. Allein die Kenntnis von Einschränkung der Beweglichkeit und Feinmotorik löst bei Vertragsschluss Offenbarungspflichten aus, sodass bei einer Verletzung dieser der Versicherungsgeber anschließend von seinen Leistungspflichten befreit ist.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 21.03.2024, 4 U 1975/23
Wenn Sie Fragen zu dem Thema arglistiges Verschweigen von Einschränkungen der Feinmotorik eines Versicherungsnehmers führt zum Leistungsausschluss bei späterer Parkinsonerkrankung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.