Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers
Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers
Auf eine Betriebsvereinbarung ist die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG anzuwenden, sofern sie die Zahlung einer stundenbezogenen und betragsmäßig bezifferten (Spätschicht-) Zulage unter denselben Tatbestandsvoraussetzungen fordert, nach welchen gemäß dem einschlägigen Tarifvertrag ein prozentualer Zuschlag je Arbeitsstunde zu zahlen ist. Die Unzulässigkeit nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG ist auf Regelungen einer Betriebsvereinbarung anzuwenden, die im Verhältnis zu denen des Tarifvertrages inhaltsgleich oder günstiger sind. § 1.2.1 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, nach welchem der Tarifvertrag die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse regelt und die Möglichkeit besteht, ergänzende Bestimmungen durch Betriebsvereinbarung zu vereinbaren, stellt keine allgemeine Öffnungsklausel i.S.d. § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG dar.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 27.07.2022, 19 Sa 6/22
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