Kulanzentscheidung eines Berufsunfähigkeitsversicherers
Abgrenzung einer Kulanzentscheidung eines Berufsunfähigkeitsversicherers von einem Anerkenntnis
Eine Kulanzentscheidung in Abgrenzung zu einem Anerkenntnis ist in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich dann anzunehmen, wenn die Sachlage sich als noch nicht ausermittelt darstellt und der Versicherer die Kulanzentscheidung deutlich macht. Dies ist vorliegend zu verneinen, da der Versicherer dies mit der Formulierung „… Alle erforderlichen Unterlagen liegen jetzt vor. Diese belegen, dass Sie nach den Vertragsbedingungen berufungsunfähig waren.“ in seinem Schreiben an die Versicherungsnehmerin nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Er hat aus diesem Grunde den eingetretenen Umstand der Berufsunfähigkeit gegen sich gelten zu lassen.
Die Auflistung von Tatbeständen in den AVB eines Berufsunfähigkeitsversicherers, unter denen die zeitliche Befristung eines Anerkenntnisses möglich sein soll, beinhaltet auf Seiten des Versicherers auch eine Einschränkung der Möglichkeit zu einem rückwirkenden Anerkenntnis. In diesem Fall bedarf es keine Feststellung mehr dahingehend, ob der Wegfall der Leistungsfähigkeit vor oder nach Antragstellung erfolgt ist. Die formalen Anforderungen an eine wirksame sog. uno-actu Mitteilung des Versicherers beanspruchen auch für den Fall Geltung, dass der Versicherungsnehmer irrtümlich angenommen hat, im Antragszeitpunkt nicht mehr berufsunfähig zu sein.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 22.08.2023, 4 U 943/20
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