Kürzung des Erholungsurlaubs während Elternzeit europarechtskonform
die Kürzung des Erholungsurlaubs während Elternzeit ist europarechtskonform
Der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dabei wird der grundsätzlich der Kürzung unterliegende Urlaubsanspruch vom Urlaubsjahr entkoppelt und ist somit von einem Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG während der Elternzeit aus. Die Kürzung des Urlaubs führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis ist § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht unionsrechtswidrig.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 19.03.2019, 9 AZR 495/17
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