Keine fristlose Kündigung bei krankheitsbedingten Einschränkungen
Keine fristlose Kündigung bei krankheitsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers
Eine fristlose Kündigung im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KSchG i.V m. § 626 BGB ist nur rechtmäßig, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre. Hierbei sind weder die krankheitsbedingte Einschränkung der Einsatzbarkeit des Arbeitnehmers, noch die aufgelaufenen krankheitsbedingten Fehltage inklusive der geleisteten Entgeltfortzahlungen durch den Arbeitgeber und den ggf. bestehenden Betriebsablaufstörungen keine rechtfertigenden Gründe für eine fristlose Kündigung. In solchen Fällen ist es dem Arbeitgeber zuzumuten, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2021, 3 Sa 6/21
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