Diskriminierung durch pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen
Diskriminierung durch pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen
Einer gläubigen Muslima, die ein Kopftuch trägt, und die auf ihre Bewerbung als Lehrerin weder eine Zu- noch eine Absage erhalten hat, kann gegenüber dem beklagten Land Berlin ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Religion zustehen.
Das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs fällt als Bekundung des religiösen Glaubens unter den Begriff der Religion i.S.v. § 1 AGG. Eine Regelung, die wie im Berliner Neutralitätsgesetz das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs ohne weiteres, d.h. wegen der abstrakten Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität verbietet, ist nach den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 – aufgestellten Grundsätzen mit Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkraft dann unangemessen und damit unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BAG, 27.08.2020, 8 AZR 62/19
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