Versetzung zwecks Entgegenwirkens einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz
Zulässigkeit einer örtlichen Versetzung zwecks Entgegenwirkens einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz
Ein Beschäftigungsanspruch kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Ein auf Beschäftigung gerichteter Verfügungsanspruch zu den alten Arbeitsbedingungen ist zu verneinen, wenn nach erfolgter Versetzung eine nicht offensichtlich unwirksame Kündigung ausgesprochen worden ist. Macht der Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren nach einer umstrittenen Versetzung einen Anspruch auf Beschäftigung geltend, so begehrt er eine Vorwegnahme der Hauptsache. Ein Verfügungsgrund kann nach erfolgter Interessenabwägung demnach nur dann bejaht werden, wenn der Antragsteller ein gesteigertes Abwehrinteresse hat oder die Versetzungsmaßnahme offensichtlich unwirksam ist. Die vorherige Anhörung eines von einer Versetzung betroffenen Arbeitnehmers stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung der personellen Maßnahme dar. Der Ausspruch einer örtlichen Versetzung durch den Arbeitgeber zwecks Vermeidung einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz stellt grundsätzlich keinen Ermessensfehler i.S.d. § 106 GewO dar.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Hessen, 23.10.2020, 10 SaGa 863/20
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