Keine Abänderung des Rechtswegs zu den Gerichte für Arbeitssachen durch kirchliches Recht
Keine Abänderung des Rechtswegs zu den Gerichte für Arbeitssachen durch kirchliches Recht
Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstoßes durch kirchliche Stellen im Rahmen der Anwendung des Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) ist § 50 KDG. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Soweit die Kirchen die Dienstverhältnisse ihrer Beschäftigten weder nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen führen, noch geistige Amtsträger gemäß ihrem Amt beschäftigen bzw. keine Tätigkeit von Ordensangehöriger in kirchlichen Einrichtungen gegeben ist, unterliegt das jeweilige Arbeitsverhältnis einem privatrechtlichen Vertrag. In diesem Fall ist die Kirche als Arbeitgeber i.S.d. § 2 ArbGG einzuordnen. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann nicht durch kirchliches Recht abgeändert werden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Nürnberg, 29.05.2020, 8 Ta 36/20
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