Sachwidriger Ausschluss von Arbeitnehmern
Sachwidriger Ausschluss von Arbeitnehmern mit mehr als 60 Krankheitstagen als Anspruchsberechtigte
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, welcher im Rahmen der Vergütung unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit Anwendung findet, soweit Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell erhöht werden und der Arbeitgeber eine Festlegung der Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip vornimmt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Hierbei darf er einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen nicht aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer solchen Erhöhung ausschließen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Arbeitgeberin eine sachfremde Schlechterstellung des betroffenen Arbeitnehmers bzw. von bei ihr angestellten Kraftfahrern, die nicht auswärts übernachten müssen, sowie von Arbeitnehmern mit Krankheitszeiten von mehr als 60 Tagen vorgenommen, indem sie die Inflationsausgleichsprämie freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip ausgezahlt, und hierbei bestimmte Arbeitnehmergruppen, welche die von ihr festgelegten Kriterien nicht erfüllten, vom Kreis der Anspruchsberechtigten für die Inflationsausgleichsprämie vollständig ausgenommen hat. Diese unterschiedliche Leistungsgewährung ist nicht sachgerecht, da keine Gründe bestehen, welche dies im Rahmen der benannten Zwecksetzung rechtfertigen können. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, eine Korrektur der arbeitgeberseitig bestimmten gleichbehandlungswidrigen Voraussetzung vorzunehmen.
Kurznachricht zu ArbG Nienburg, 29.02.2024 – 1 Ca 155/23
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