Arbeitsverhältnis einer Grafikdesignerin in einer Rundfunkanstalt
Arbeitsverhältnis einer Grafikdesignerin in einer Rundfunkanstalt
Eine Grafikdesignerin, die in einer Rundfunkanstalt Hintergrundbilder, Infografiken und andere Designelemente für Nachrichten- und Informationssendungen erstellt, übt in einem gewissen Umfang eine programmgestaltende Tätigkeit aus. Die programmgestaltende Tätigkeit ist aber nicht so wesentlich, dass die Rundfunkanstalt berechtigt wäre, die Grafikdesignerin als arbeitnehmerähnliche Person in einem freien Mitarbeiterverhältnis zu beschäftigen. Dem Flexibilisierungsinteresse der Rundfunkanstalten kann auch durch den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen werden. Vor allem dann, wenn der Einfluss des jeweiligen Medienarbeiters auf die Programmgestaltung zwar durchaus vorhanden, aber in einer Gesamtschau vergleichsweise gering ist, drängt es sich auf, den Ausgleich zwischen den Belangen der Rundfunkfreiheit und des Arbeitnehmerschutzes durch den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse vorzunehmen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 03.06.2019, 1 Sa 1/18
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