private Aufzeichnungen des Arbeitnehmers sind Geschäftsgeheimnisse
Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Betankungskosten eines Dienstfahrzeugs als Aufwendungsersatz auch bei Überlassung zur privaten Nutzung
Ein zukünftiger Unterlassungsanspruch, mit welchem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, richtet sich seit dem 26.04.2019 mangels Vorliegens einer Übergangsvorschrift nach dem GeschGehG. Private Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten sind auch im Rahmen des GeschGehG genauso als Geschäftsgeheimnisse zu werten wie Kundenlisten mit Kundendaten und Absatzmengen. Hierbei sind seitens des Arbeitnehmers angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne Vorliegen derartiger Maßnahmen mangelt es an einem Geschäftsgeheimnis, welches aber Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist.
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können auch vertraglich vereinbart werden. Ausreichend ist hierfür jedoch nicht, dass pauschal sämtliche Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezogen wird, die keine Geschäftsgeheimnisse darstellen. Eine andere Bewertung kann hingegen bei vereinbarter Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen sein. Hinsichtlich der Frage der Auslegung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses im einstweiligen Verfügungsverfahren, das einen Einzelfall eines Streits zwischen Arbeitgeber und ehemaligem Arbeitnehmer betrifft, besteht nach der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs keine Vorlagepflicht.
Die Problematik ist sachgerecht dadurch zu lösen, dass die Erfolgsaussichten bezüglich der Auslegung des Begriffs der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen mit in der vorzunehmenden Interessenabwägung der Leistungsverfügung berücksichtigt werden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Düsseldorf, 03.06.2020, 12 SaGa 4/20
Wenn Sie Fragen zur Einordnung von privaten Aufzeichnungen des Arbeitnehmers als Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.