Eintrittspflicht einer Forderungsausfallversicherung
Eintrittspflicht einer Forderungsausfallversicherung
Der Kläger war Eigentümer eines fahrunfähig gemachten und stationär ausgebauten Mobilheims auf einem Campingplatz. Durch unsachgemäßes Hantieren des Eigentümers eines benachbarten Mobilheims mit einer Gasflasche war die Unterkunft des Klägers bei einem Brand völlig zerstört worden. Gegen den Verursacher des Brandes hatte der Kläger in der Folgezeit ein Versäumnisurteil erlangt. Dort war aber nach einem erst kurz zurückliegenden „Offenbarungseid“ kein Geld zu bekommen. Der Kläger verlangte das Geld nun von seiner Privathaftpflichtversicherung, weil dort – unter gewissen Voraussetzungen – auch das Risiko des Forderungsausfalls mitversichert war.
Die beklagte Versicherung sah die Voraussetzungen für ihre Eintrittspflicht nicht gegeben und lehnte eine Zahlung ab. Sie berief sich darauf, dass für transportable Mobilheime schon kein Versicherungsschutz bestand. Außerdem stamme das vom Kläger gegen den Brandverursacher erwirkte Versäumnisurteil nicht aus einem „streitigen Verfahren“ oder gerichtlichen Vergleich, wie es aber die Versicherungsbedingungen tatsächlich vorsahen. Auch sei die Voraussetzung der fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckung gegen den Brandverursacher nicht erfüllt. Die Versicherung meinte weiter, dass die Höhe des Schadens gar nicht feststehe. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger eine vereinbarte Selbstbeteiligung abziehen lassen und im Gegenzug bei Zahlung der Versicherung dieser seine Ansprüche und das Versäumnisurteil gegen den Brandverursacher überlassen.
Das Landgericht Coburg verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Ausgangspunkt war dabei die Überlegung, dass bei der Forderungsausfallversicherung der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als wäre der Schädiger selbst versichert. Es kommt also darauf an, ob dessen schädigendes Verhalten vom Versicherungsschutz erfasst wäre.
Diese Voraussetzung bejahte das Landgericht für das Mobilheim des Klägers, weil es soweit umgebaut worden war, dass es nicht mehr fortbewegt werden konnte. Es war deshalb eher als versichertes Wochenendhaus anzusehen und nicht als transportables Mobilheim, für das kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsbedingungen bei der Frage, was unter einem „streitigen Verfahren“ zu verstehen ist, nicht ganz eindeutig formuliert waren. Dies ging zu Lasten der beklagten Versicherung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durfte die Klauseln nämlich so verstehen, dass auch ein Versäumnisurteil ausreicht, zumal es ein Kläger gar nicht selbst in der Hand hat, ob sich der Schädiger gegen eine Klage wehrt. Im Hinblick auf die vom Schädiger erst kurze Zeit zuvor abgegebene Vermögensauskunft („Offenbarungseid“) war der Kläger auch nicht zu weiteren aussichtslosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Brandverursacher gezwungen. Er durfte sich vielmehr direkt an seine Forderungsausfallversicherung wenden.
Das Gericht stellte auch klar, dass der Versicherer an die im Versäumnisurteil festgestellte Schadenshöhe gebunden ist. Zwar hat der Versicherer in den Fällen des Forderungsausfalles tatsächlich keine Möglichkeit, im Prozess gegen den Schädiger auf die Schadenshöhe Einfluss zu nehmen. Dies wusste aber die Versicherung schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Kläger und hat das Risiko des Forderungsausfalls trotzdem versichert.
Die Versicherung muss deshalb den im Versäumnisurteil gegen den Brandverursacher festgesetzten Betrag bezahlen. Der Kläger muss lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen und seine Ansprüche aus dem Versäumnisurteil auf den Versicherer übertragen. Der kann in Zukunft nun selbst versuchen, das Geld vom Brandverursacher wieder zu bekommen.
Urteil des LG Coburg vom 21.09.2018, Az.: 22 O 133/18
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.12.2019
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