Rechtmäßigkeit der Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge
Rechtmäßigkeit der Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge
Tarifvertraglich festgelegte Zuschläge für Nachtarbeit müssen nicht mindestens genauso hoch sein wie diejenigen, die von den Arbeitsgerichten bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen in Einzelfall herangezogen werden. Eine tarifliche Regelung, die für Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 15 % vorsieht, stellt weder einen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 ArbZG noch gegen die Richtlinie 2003/88/EG dar.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2021, 5 Sa 21/21
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