Beweis eines Fahrzeugdiebstahls bei einer Kaskoversicherung
Beweis eines Fahrzeugdiebstahls bei einer Kaskoversicherung
Wenn der Versicherungsnehmer den Beweis des „äußeren Bildes“ eines Fahrzeugdiebstahls durch Zeugen führen kann, so kommt es auf seine eigene Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden, ist die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers entscheidend.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 02.08.2022, 4 U 428/22
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Diebstahls seines Pkw Audi A6 Quattro. Zwischen den Parteien besteht für das in Rede stehende Auto eine Pkw-Haftpflichtversicherung unter Einschluss einer Kaskoversicherung. Der Kläger hat das Fahrzeug von dem Zeugen S. im Mai 2017 erworben. Im Kaufvertrag wird der abgelesene Kilometerstand mit 10.200, die Erstzulassung am 27.10.2014 und der Kaufpreis mit 45.500,00 Euro angegeben. Der Kläger hat am Nachmittag des 03.12.2017 Strafanzeige wegen des Diebstahles seines Fahrzeuges bei der Polizei erstattet. Im April 2018 wurde das Fahrzeug in vollständig demontierten Zustand bei K. in Polen wieder aufgefunden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.05.2018 ihre Eintrittspflicht ab. Der Kläger hat behauptet, er habe am späten Abend des 02.12.2017 das Fahrzeug gemeinsam mit dem Zeugen B. im …weg in L. abgestellt. Den Zeugen B. habe er mitgenommen, weil dessen Fahrrad beschädigt gewesen sei. Am 03.12.2017 habe ihn ein in Halle wohnender Bekannter – Herr K. – angerufen und ihm mitgeteilt, dass er dessen auffälliges Fahrzeug nicht in unmittelbarer Nähe vor dessen Wohnhaus – … x in L… – vorgefunden habe. Dies habe der Kläger zum Anlass genommen, nach seinem Fahrzeug zu sehen, das er an dem Abstellort im …weg nicht mehr vorgefunden habe. Das LG hat die Zeugen B. und S. gehört und die Klage mit Urteil vom 30.11.2021 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung vom 30.05.2017 zusteht. Nach Auffassung des Senats ist nämlich dem Kläger der Beweis für einen bedingungsgemäßen Diebstahl des Fahrzeuges nicht gelungen. Der Senat erläutert, dass dem Versicherungsnehmer beim Fahrzeugdiebstahl Beweiserleichterungen zugute kommen. Er habe den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung zu erbringen. Der Beweis für das äußere Bild sei erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen sei. Dieses Mindestmaß wird nach Worten des OLG in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist. Für das äußere Bild sei der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechtes notwendig. Wenn der Kläger den Beweis durch Zeugen führen kann, so kommt es nach Auffassung des Senats nicht auf seine Redlichkeit an. Sind keine Zeugen vorhanden und kann sich der Kläger nur auf seine eigenen Angaben stützen, so ist seine Glaubwürdigkeit entscheidend, betont das OLG. Im konkreten Fall habe der Kläger Fall den Beweis für das Abstellen des Fahrzeuges nicht durch den Zeugen B. führen können. Der Senat erläutert, dass das LG zu Recht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. gezweifelt hat. Die Beweiserleichterung des „äußeren Bildes“ komme dem Kläger auch nicht aufgrund seiner eigenen Angaben zugute. Denn auch an seiner Glaubwürdigkeit bestünden erhebliche Bedenken. Der Senat betont, dass auch die Schilderungen des Klägers zum Nichtmehrwiederauffinden des Fahrzeuges nicht plausibel und nachvollziehbar sind.
Praxishinweis:
Das OLG Dresden verweist hier zur Begründung auch auf eine ältere Entscheidung des BGH. Danach reicht für den nach Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung der Nachweis eines bloßen „Rahmensachverhalts“ nicht aus (BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00).
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