Keine Beweiserleichterung bei einem Fahrzeugdiebstahl
Keine Beweiserleichterung bei einem Fahrzeugdiebstahl
Der Geschädigte eines Fahrzeugdiebstahls muss für den Beweis nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringen, dem er genügt, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, erbracht werden.
Das kann er durch Zeugen erreichen, ohne dass es dann auf seine eigene Redlichkeit ankommt; erst wenn keine Zeugen vorhanden sind, ist seine eigene Glaubwürdigkeit entscheidend. Hier kann sich der Geschädigte deshalb nicht auf eine Zeugenaussage berufen, da der Zeuge nicht darlegen kann, wann er das Fahrzeug wie behauptet etwa 10 Meter vor dem Haus gesehen haben soll und der Geschädigte widersprüchlich angab, das Fahrzeug etwa 50 – 100 Meter vom Hauseingang entfernt abgestellt zu haben.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 02.08.2022, 4 U 428/22
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