Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen – keine vorläufige Beschäftigung des Schulleiters der Staatlichen Ballettschule Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag durch Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Verurteilung zur Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung sei nur bei einem außerordentlichen Beschäftigungsinteresse möglich. Diese besonderen Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Ein Anspruch auf Untersagung einer Stellenausschreibung bestehe nicht, da allein die Stellenausschreibung nichts an dem Arbeitsvertrag des Schulleiters und sich hieraus ergebenden Ansprüchen ändere.
Die gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts betreffend die Beschäftigung von dem Schulleiter eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.
Vorinstanz: ArbG Berlin, Beschluss vom 20.03.2020, Az.: 46 AR 50002/20
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LAG Berlin-Brandenburg, 14.04.2020, 26 Ta 592/20
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