Auskunftsanspruch des Betriebsrats
Auskunftsanspruch des Betriebsrats über die Anzahl und die Namen aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer
Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BetrVG, so auch vorliegend, einen Anspruch auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG i.V.m. § 176 SGB IX zur Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen umfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten. Soweit § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG vorschreibt, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist, so ist die Norm als eine Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Unterabs. 1c DSGVO anzusehen. Der Umstand, dass diese Vorschrift nicht den Vorgaben der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO entspricht, ist in diesem Fall nicht entscheidend.
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