Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten
Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten
Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 07.05.2019, 1 ABR 53/17
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Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über das Recht des Betriebsausschusses, in Bruttoentgeltlisten Einblick zu nehmen. Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik, welche einem mit ver.di geschlossenen, zum 31.12.2016 gekündigten, (Mantel-)Tarifvertrag unterfiel. Der in der Klinik errichtete Betriebsrat hat einen Betriebsausschuss gebildet. Seit einiger Zeit führt die Arbeitgeberin die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer in elektronischer Form. Die Listen enthalten die Namen der Arbeitnehmer, deren Dienstart und Unterdienstart, Angaben zum Grundgehalt, zu verschiedenen Zulagen sowie zu beständigen und unbeständigen Bezügen. Anfang Februar 2017 gewährte die Arbeitgeberin Betriebsratsmitgliedern Einsicht in eine anonymisierte Fassung dieser Listen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, dem Betriebsausschuss sei Einblick in die Bruttoentgeltlisten sämtlicher Mitarbeiter mit Namensnennung zu gewähren. Die beiden ersten Instanzen haben dem Antrag stattgegeben. Auch die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Die Arbeitgeberin ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsausschuss Einblick in die nicht anonymisierten Bruttoentgeltlisten zu gewähren. Der Einblick in die bei der Arbeitgeberin tatsächlich vorhandenen Bruttoentgeltlisten (ein Anspruch auf Herstellung nicht existenter Listen hätte der Betriebsrat nicht, vgl. BAG, Urteil vom 30.09.2008 – 1 ABR 54/07) ist zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. Der Betriebsrat will feststellen, ob die Arbeitgeberin nach Kündigung des einschlägigen Tarifvertrags die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze geändert hat. Da dies jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Außerdem möchte der Betriebsrat prüfen, ob ggf. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Maßregelungsverbot vorliegen. Ohne Angabe der Namen kann die Funktion der Bruttoentgeltliste nicht erfüllt werden. Anderes folgt auch nicht aus dem Entgelttransparenzgesetz. Weder bedingt dieses ein anderes inhaltliches Verständnis des Einblicksrechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG noch beschränkt es die vom Arbeitgeber zu gewährende Einsicht auf eine anonymisierte Fassung der Bruttoentgeltlisten. Auch ein Verstoß gegen die DS-GVO sieht der 1. Senat nicht. Die streitbefangene Einsichtnahme ist zwar auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten gerichtet. Diese ist aber zulässig. Die mit der Berechtigung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nach § 26 BDSG erlaubt. Steht dem Betriebsrat ein Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG zu, ist die von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG verlangte Erforderlichkeit einer damit verbundenen Datenverarbeitung gegeben. Sie folgt aus der Erfüllung eines kollektivrechtlich bestehenden Anspruchs. Die auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG gründende Zulässigkeit der mit dem Einblicksrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verbundenen Datenverarbeitung begegnet darüber hinaus auch weder grundrechtlichen noch unionsrechtlichen Bedenken.
Praxishinweis:
Der Betriebsrat besitzt in diesem Fall auch die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis. Er nimmt ein eigenes Recht gegenüber der Arbeitgeberin in Anspruch. Zwar begehrt er die Einsichtsgewährung nicht für sich als Gesamtorgan, sondern für seinen Betriebsausschuss. Dieser ist aber kein vom Betriebsrat unabhängiges Gremium, das mit eigenständigen Rechten ausgestattet wäre. Ein mögliches Einblicksrecht steht materiell-rechtlich dem Betriebsrat zu (BAG, Urteil vom 30.09.2008 – 1 ABR 54/07).