Eigenmächtiger Urlaubsantritt bei unwirksamer Kündigung
Eigenmächtiger Urlaubsantritt bei unwirksamer Kündigung als wichtiger Grund einer fristlosen Kündigung nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine eigenmächtige Urlaubsnahme des Arbeitnehmers an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Rahmen einer fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu bejahen. Dies ist auch für den Fall anzunehmen, dass die Urlaubsnahme nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer unwirksamen Kündigung erfolgte. Sofern ein Arbeitnehmer während eines Rechtsstreits hinsichtlich des Bestands des Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird, erfolgt dies grundsätzlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Unerheblich ist unter Zugrundelegung der Parteierklärungen, ob es sich hierbei um eine auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Beschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung vereinbart wurde. Einer Abmahnung ist grundsätzlich nicht notwendig. Im Rahmen der Interessenabwägung wirkt es sich nicht zugunsten des Arbeitnehmers aus, dass der Urlaubsantrag kurz vor Ablauf des Übertragungszeitraums gestellt wurde.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 01.10.2020, 17 Sa 1/20
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