Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen Falschbeantwortung
Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers wegen der Falschbeantwortung einer Antragsfrage im Glauben, diese sei erheblich
Einem Versicherungsnehmer steht kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aufgrund eines behaupteten Diebstahlereignisses zu, wenn dieser nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG seine Obliegenheiten verletzt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da der Versicherungsnehmer die Frage des Versicherers, ob er allgemeine finanzielle Schwierigkeiten, und bereits eine eidesstattliche Versicherung oder die Vermögensauskunft abgegeben habe, verneint hat, obwohl im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts die Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch ihn vermerkt ist. Das Verschweigen erfolgte zudem auch arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG, da er vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstoßen hat, indem er damit rechnet, dass seine Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat. Dass er hierbei davon ausging, dass er den erfragten Umstand für unerheblich hielt, ist nicht maßgebend, da eine Bereicherungsabsicht für den Verstoß nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass er bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, da er damit rechnet, dass seine Obliegenheitsverletzung einen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang nimmt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 18.04.2024 – 4 U 67/24
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