Deckungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung
Deckungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung
Soweit die Versicherungsbedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung den Versicherungsfall an den Eintritt eines Schadensereignissens knüpfen, „als dessen Folge die Schädigung eines Dritten unmittelbar entstanden ist“, besteht eine Pflicht zur Anwendung des im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftpflichtanspruches geltende intertemporale Recht, wenn Unklarheit über das genaue Ereigniseintritts besteht. Der Eintritt des Versicherungsfalles begründet nicht automatisch einen Deckungsanspruch. Vielmehr ist hierfür zusätzlich Voraussetzung, dass ein Dritter einen Haftpflichtanspruch gegen den Versicherten geltend macht. Wird dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gegen einen Dritten der Streit verkündet, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob hierin bereits die ernsthafte Geltendmachung eines Anspruchs zu sehen ist, die zu einem Auslösen der Verjährungsfrist führt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 20.12.2022, 4 U 492/22
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