Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Brandereignisses
Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Brandereignisses
Einem Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung steht nach einem Brand des versicherten Gebäudes kein Anspruch auf Neuwertentschädigung zu, wenn der Versicherungsvertrag eine wirksame sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel mit einer Ausschlussfrist nach Ablauf von drei Jahren enthält und er die Neuanschaffung der zerstörten Gegenstände nicht binnen der Frist von drei Jahren sichergestellt hat. In einem solchen Fall besteht nur ein Anspruch auf den Zeitwert. Die Berufung des Versicherers auf die Ausschlussfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der Versicherer über längere Zeit treuwidrig seiner Leistungspflicht entzieht.
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OLG Dresden, 06.10.2020, 4 U 2789/19
Sachverhalt:
Die Klägerin macht Versicherungsleistungen aus einer Inhaltsversicherung aufgrund eines Brandereignisses in der Nacht vom 30. zum 31.10.2015 geltend. Sie unterhält bei der Beklagten für ihr Gebäude seit dem 21.03.2012 eine Inhaltsversicherung zum Neuwert unter Einbeziehung der AVB vom 01.02.2015. Die Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen: „§ 11 2.1.2. … Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; … § 12 2.1. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um … 2.1.2. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand wieder zu beschaffen. In der Nacht zum 31.10.2015 ist das versicherte Gebäude durch Brandstiftung beschädigt worden. Die Täter wurden mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 10.10.2017 wegen Brandstiftung verurteilt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.11.2019 abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Klägerin ihrer Obliegenheit zur Auskunftserteilung vorsätzlich nicht nachgekommen sei, weil sie keine Schadensaufstellung mit genauer Bezeichnung der Gegenstände, des Anschaffungspreises und -jahres vorgelegt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat entschieden, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf den Zeitwert in Höhe von 2.430,00 Euro zusteht. Ein Anspruch auf Neuwertentschädigung stehe der Klägerin aus der Inhaltsversicherung des Gebäudeversicherungsvertrages vom 21.03.2012 hingegen nicht zu. Der Senat erläutert, dass der Versicherungsfall zwar eingetreten ist, da es in dem Objekt durch Brandstiftung in der Nacht zum 31.10.2015 zu einem Brandschaden kam. Der Klägerin stehe jedoch gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze zu. Denn sie habe die Neuanschaffung der zerstörten Gegenstände nicht binnen der Frist von drei Jahren sichergestellt. Aus Sicht des OLG stellt die Berufung der Beklagten auf diese Ausschlussfrist hier auch keine unzulässige Rechtsausübung durch den Versicherer dar. Dies kann nach Worten des Senats der Fall sein, wenn der Versicherer sich über eine längere Zeit zu Unrecht seiner Leistungspflicht entzogen hat und erst dadurch erreicht wird, dass er sich seinen vertraglich übernommenen Pflichten bezüglich des Neuwertanteils nunmehr legal vollends entziehen könnte. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn die Beklagte habe den Eintritt des Versicherungsfalles nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr bereits unmittelbar nach Schadenseintritt einen Vorschuss in Höhe von 10.000 Euro auf die Inhaltsversicherung bezahlt. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin darüber hinaus zwar ihre Obliegenheit zur vollständigen Auskunftserteilung grob fahrlässig verletzt. Jedoch sei der Leistungsanspruch nicht zu kürzen, weil nicht ersichtlich sei, wie sich der Pflichtverstoß auf die Entschädigungspflicht ausgewirkt haben soll. Bezogen auf den konkreten Fall stellt das OLG klar, dass nicht ersichtlich, welche Nachteile der Beklagten dadurch erwachsen seien sollen, dass die Klägerin erst vier Jahre nach dem Schadensereignis Angaben zum Anschaffungsjahr und -preis des Computer-Kabinetts gemacht hat. Nach Ansicht des Senats kann außerdem nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne von § 81 VVG herbeigeführt hat. Auch liege keine Gefahrerhöhung gemäß § 23 VVG i.V.m. § 8 AVB vor. Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung nur zum Teil Erfolg hat.
Praxishinweis:
Das OLG Dresden macht in dieser Entscheidung auch deutlich, dass ein bloßer Leerstand eines Gebäudes für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der Brandgefahr angesehen werden kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2015 – 4 U 27/15; OLG Celle, Urteil vom 24.09.2009 – 8 U 99/09). Nach Ansicht des OLG müssen noch weitere für eine Brandgefahr risikoerhöhende Umstände hinzu kommen. Dazu können die unbeobachtete Lage außerhalb des Ortes, eine seit dem Auszug der letzten Nutzer erhebliche verstrichene Zeit sowie ein nach außen offenkundig verwahrloster Zustand, insbesondere bezüglich nicht mehr ordnungsgemäß funktionierenden Türen und Fenster gehören (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.09.2009 – 8 U 99/09).
Wenn Sie Fragen zu einem Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Brandereignisses haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.