Fristlose Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs
Fristlose Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs
Entscheidungsanalyse zu LAG Niedersachsen, 13.08.2025 – 2 SLa 735/24
Macht ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren bewusst falsche Angabe, um sich einen Vorteil hinsichtlich einer Bonuszahlung zu verschaffen, stellt dies eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigten.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie um Zahlungsansprüche des Klägers. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Fachhändler für E-Bikes. Der Kläger ist seit 2016 bei ihr beschäftigt, seit 2021 als Filialleiter. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Filialleiter gab es zwischen den Parteien Verhandlungen über den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Es liegt ein Arbeitsvertragsentwurf vor, in dem dem Kläger ein Jahresbonus in Höhe von 10.000,00 EUR zzgl. 2% des auf die Filiale zuzurechnenden Gewinns zugesagt wird. Es ist unstreitig, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag von den Parteien nicht unterzeichnet wurde. Am 11.12.2023 führte die Beklagte eine Inventur durch. Diese ergab, dass sieben Fahrräder fehlten. Der Verbleib der fehlenden Fahrräder konnte nicht aufgeklärt werden. Am 24.01.2024 hörten die Geschäftsführer der Beklagten den Kläger zu dem Verbleib der fehlenden Fahrräder und dem Verdacht von Schwarzgeldgeschäften an. Mit Schreiben vom 24.01.2024, dem Kläger am selben Tag übergeben, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig einen Anspruch auf die Jahresprämie für die Jahre 2016 – 2023 geltend gemacht. Als Beleg fügte er der Klageschrift ein als Arbeitsvertrag bezeichnetes Schriftstück als Anlage ein. Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde der Beklagten am 07.02.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.02.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat demgegenüber Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.02.2024 beendet worden. Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, verletzt – ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns – in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Keine Rolle spielt, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können (BAG, Urteil vom 24.05.2018 – 2 AZR 73/18). Um vorsätzlich falsche Angaben handelt es sich, wenn die Prozesspartei die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen kennt und deren Unwahrheit in ihren Erklärungswillen aufnimmt. Sie muss die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. In der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, kann eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Das LAG Niedersachsen kommt hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen versuchten Prozessbetrug zu Lasten der Beklagten begannen hat. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter haben im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren wahrheitswidrig vorgetragen. Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruchs auf Zahlung eines Bonus für die Jahre 2016 bis 2023 ein als Arbeitsvertrag gekennzeichnetes Schriftstück als Anlage zur Klage eingereicht. Hiermit hat der Kläger erklärt, zwischen den Parteien sei ein Arbeitsvertrag mit dem vorgelegten Inhalt vereinbart worden. Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens nicht vorgetragen und schon gar nicht unter Beweis gestellt, dass und wann zwischen den Parteien durch Angebot und Annahme eine entsprechende vertragliche Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist.
Praxishinweis:
Das ArbG hat in seiner klagestattgebenden Entscheidung darauf abstellt, dass die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 16.03.2023 eine Einigung über eine jährlich zu zahlende Prämie in Höhe von 10.000,00 € darstelle. In der E-Mail erklärt der Geschäftsführer der Beklagten, dass der Bonus von 10.000,00 € in diesem Jahr so schnell wie möglich kommen soll, wobei dies im April klappen solle. Dieser Satz in dieser E-Mail kann keine Einigung über einen Bonus darstellen, weil die E-Mail allenfalls ein Angebot im Sinne von § 145 BGB sein kann, nicht aber zugleich eine Einigung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass und wann er ein derartiges Angebot angenommen haben will
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