Begriff der Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
Begriff der Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
Eine Versetzung ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, kann nur angenommen werden, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch dem zeitlichen Moment eine Bedeutung zukommen. Die mit äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen können für den Arbeitnehmer geringer sein, wenn er diesen nur in einem zeitlich sehr begrenzten Ausmaß ausgesetzt ist. Damit kann nicht nur der Grad, sondern auch die Dauer der Belastung deren Intensität beeinflussen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BAG, 29.09.2020, 1 ABR 21/19
Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 01.07.2020, Az.: 6 Ca 632/20
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