Berufsunfähigkeit eines Handwerkers
Berufsunfähigkeit eines Handwerkers
Ein selbstständig tätiger Handwerker ist bereits dann berufsunfähig, wenn er den wertschöpfenden Kernbereich seiner handwerklichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit nach dem Zuschnitt seines Betriebs nicht mehr als 50 % der üblichen Arbeitszeit ausfüllt.
Entscheidungsanalyse zu OLG Celle, 18.09.2025 – 11 U 97/23
Sachverhalt:
Der Kläger, ein selbstständig tätiger Hufschmied und somit Handwerker, nimmt die Beklagte als Versicherer aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auf Leistungen in Anspruch. Das LG hat die Klage nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin sowie Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Klageansprüche vollen Umfangs weiterverfolgt.
Entscheidungsanalyse:
Der 11. Zivilsenat des OLG Celle hat geurteilt, dass der klagende Versicherungsnehmer seit jedenfalls April 2020 berufsunfähig ist und daher aus dem mit der Beklagten geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag von jenem Zeitpunkt an die geltend gemachten Ansprüche auf Rente und Beitragsfreistellung hat. Der Senat hat festgestellt, dass die Beeinträchtigungen dazu führten, dass der Kläger seinen Beruf als Hufschmied so, wie er ihn nach den vom LG getroffenen Feststellungen in gesunden Tagen ausübte, nicht mehr ausüben kann. Ein selbstständig tätiger Handwerker ist nach Überzeugung des OLG bereits dann berufsunfähig, wenn er den wertschöpfenden Kernbereich seiner handwerklichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, selbst wenn diese Tätigkeit nach dem Zuschnitt seines Betriebs nicht mehr als 50 % der üblichen Arbeitszeit ausfüllt.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des OLG Celle liegt außerdem kein anderer Versicherungsfall oder eine Verschiedenheit der Streitgegenstände vor, wenn der klagende Versicherte einen zeitlich früheren Eintritt der Berufsunfähigkeit behauptet und sich im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme nur ein späterer Eintritt sicher feststellen lässt, die Berufsunfähigkeit aber auf den im Wesentlichen gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht. Nach Worten des OLG ist zwischen einer deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Versicherungsnehmers zu unterscheiden und einer lediglich kontinuierlichen Fortentwicklung einer schon zum Stichtag behaupteten Krankheit. Beruht die behauptete Verschlechterung auf einer selbstständigen neuen Erkrankung, ist nach Ansicht des OLG von einem neuen Streitgegenstand auszugehen.
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