Zulässigkeit der Erklärung mit Nichtwissen zum Berufsbild des Versicherungsnehmers
Zulässigkeit der Erklärung mit Nichtwissen zum Berufsbild des Versicherungsnehmers
Entscheidungsanalyse zu LG Kleve, 10.07.2025 – 6 O 1/22
Dem Berufsunfähigkeitsversicherer ist es verwehrt, sich zum Berufsbild seines Versicherungsnehmers mit Nichtwissen zu erklären, wenn er dessen Angaben zum Berufsbild bei seiner außergerichtlichen Leistungsprüfung der medizinischen Überprüfung zugrunde gelegt hat.
Sachverhalt:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem Juni 2000 einen Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger ist staatlich geprüfter Bautechniker im Bereich Hochbau. Im Januar 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom Juli 2021 lehnte die Beklagte Leistungen ab. Sie begründete ihre Ablehnung dabei damit, dass sich eine Berufsunfähigkeit nicht aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe. Von November 2022 bis Dezember 2022 befand sich der Kläger in einer Reha-Maßnahme der Fachklinik Z. und wurde von dort u.a. mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ohne Vollremission zwischen den Phasen entlassen.
Entscheidungsanalyse:
Die 6. Zivilkammer des LG Kleve hat geurteilt, dass dem klagenden Versicherungsnehmer gegen die Beklagte gem. § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag der Parteien ein Anspruch auf die begehrten Rentenzahlungen in Höhe von 65.129,25 Euro zusteht, weil der Kläger seit dem November 2022 berufsunfähig ist. Bei dem Kläger liege eine rezidivierende depressive Störung ohne Vollremission zwischen den Phasen vor. Das LG ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger ab dem 14.11.2022 zu wenigstens 50 % infolge einer Krankheit außerstande ist, seinen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Nach Auffassung des LG darf sich außerdem der Berufsunfähigkeitsversicherer nicht zum Berufsbild seines Versicherungsnehmers mit Nichtwissen erklären, wenn er wie hier im Fall dessen Angaben zum Berufsbild bei seiner außergerichtlichen Leistungsprüfung der medizinischen Überprüfung zugrunde gelegt hat.
Praxishinweis:
Das LG Kleve hat in diesem Urteil auch zur Erstattungsfähigkeit des Progressionsschadens bei Verzug des Versicherers mit der Rentenzahlung Stellung genommen. Nach Auffassung des LG hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz der durch die kumulierte Auszahlung mehrerer Renten entstehenden höheren Einkommensteuer (Progressionsschaden), wenn sich der Berufsunfähigkeitsversicherer mit der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente im Verzug befindet. Diesen Progressionsschaden könne der Versicherungsnehmer im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Dem Versicherungsnehmer ist es hierbei nach Ansicht des LG nicht zuzumuten, eine Leistungsklage zu erheben. Denn er könne im Vorhinein den entstehenden Progressionsschaden nicht selbst berechnen.
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