Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei geforderter Angabe der Konfession in einer Stellenanzeige
Die Aufforderung in einer Stellenanzeige, die Konfession anzugeben, ist ein ausreichendes Indiz für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gem. § 22 AGG. Die berufliche Anforderung – Angehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft – ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn nach der Stellenausschreibung rein administrative und verwaltungstechnische Aufgaben ohne inhaltliche Deutungshoheit oder Bekundung eigener Auffassungen mit Außenwirkung erbracht werden. Ein Mitarbeiter des Sekretariats vertritt die die Kirche nicht in ihren Glaubensgrundsätzen und in Fragen der Verkündigung oder des Selbstverständnisses der Kirche.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
ArbG Karlsruhe, 18.09.2020, 1 Ca 171/19
Wenn Sie Fragen zum Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei geforderter Angabe der Konfession in einer Stellenanzeige haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.