Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Kurznachricht zu LAG Köln, 19.12.2024 – 8 SLa 258/24
Die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf den Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis ist wirksam erfolgt. Da es sich hierbei um die Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung nach § 307 Abs. 1 BGB handelt, unterliegt diese einer Angemessenheitskontrolle, welche anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. Trotz der vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen sind diejenigen Umstände, welche die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Belang, da sie sich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken können. Bei Anwendung der Maßstäbe des § 14 Abs. 1 TzBfG auf die erfolgte Vertragsänderung, stellt sich die Befristung vorliegend als gerechtfertigt dar. Es bestand ein sachlicher Grund für die Befristung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, da der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestand. Das Projekt der Fahrradwerkstatt war auf 5 Jahre geplant, sodass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen würde.
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