Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO
Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO
In diesem Fall geht es genau genommen um das Thema „Kein Anspruch auf Schadensersatz durch bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO“.
Ein Bewerber hat gegenüber dem verantwortlichen Arbeitgeber als Stellenausschreiber einen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wenn ihm wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder ein immaterieller Schaden entstanden ist. Es handelt sich hierbei nicht um einen Strafschadensersatz für einen objektiven Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, sondern um einen solchen mit Ausgleichsfunktion. Dieser setzt neben einem Rechtsverstoß auch einen kausalen Schaden voraus, sodass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Eine Person, die einen Verstoß gegen die DSGVO geltend mach, der für sie nachteilige Folgen gehabt hat, ist verpflichtet, den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO darstellen. Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten führt demnach zu keiner Entschädigung. Hierzu zählt auch die Behauptung eines Kontrollverlusts, wie sie vorliegend der Bewerber hinsichtlich seiner persönlichen Daten durch die nicht rechtzeitige Auskunftserteilung der Stellenausschreiberin nach Artikel 15 DSGVO. Dieser kann zwar einen Schadensersatz darstellen; nicht genügend ist hierfür jedoch eine lediglich pauschale Behauptung des Kontrollverlusts, sodass kein Schadensersatzanspruch i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Kurznachricht zu ArbG Düsseldorf, 15.02.2024 – 2 Ca 4416/23
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