Sicherung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit
Sicherung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit mittels Erlass einer einstweiligen Verfügung
Die Sicherung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch Erlass einer einstweiligen Verfügung, trotz der Besonderheiten dieses Anspruchs aufgrund seiner Vollstreckungsregelungen, gesichert werden. Sofern die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung vorliegen, wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels wird grundsätzlich nicht vorgenommen. Auch wenn die Hauptsache vorweggenommen wird, sind an den Verfügungsgrund keine „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen. Gleiches gilt bezüglich des Zeitablaufs. Vielmehr ist, wie bei der einstweiligen Verfügung üblich, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Als Verfügungsgrund ist regelmäßig nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht zu ziehen. Der Verfügungsgrund kann seitens des Arbeitnehmers jedoch nicht damit begründet werden, dass die Kinderbetreuung gewährleistet werden müsse. Gleiches gilt für die Begründung, dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei.
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LAG Köln, 04.06.2021, 5 Ta 71/21
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