Bestimmung des Endes der Gebäudenutzung bei einer Wohngebäudeversicherung
Bestimmung des Endes der Gebäudenutzung bei einer Wohngebäudeversicherung
Bei einer konkreten Verweisung im Rahmen einer Nachprüfungsentscheidung muss der Versicherungsnehmer konkrete Umstände darlegen, aus denen sich die fehlende Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und in welcher der letzte Bewohner nach seinem – absehbar endgültigen – Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist i.S.d. der Gebäudeversicherungsbedingungen als ungenutzt anzusehen. Es besteht in einem solchen Fall die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Wasserversorgung abzusperren.
OLG Celle, 10.07.2025 – 11 U 179/24
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer aus einer privaten Gebäudeversicherung im Wege der Feststellungsklage auf Leistungen wegen eines umfangreichen Wasserschadens in Anspruch. Das LG hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Entscheidungsanalyse:
Der 11. Zivilsenat des OLG Celle hat geurteilt, dass die klagende Versicherungsnehmerin gegen den beklagten Versicherer wegen des im Mai 2023 bemerkten Wasserschadens in ihrem Wohnhaus nur einen um ein Drittel gekürzten versicherungsvertraglich begründeten Entschädigungsanspruch hat. Die Leistungspflicht der Beklagten sei gemäß § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2, Abs. 1 VGB 2000, § 28 Abs. 2 S. 2 VVG auf zwei Drittel der Schadenssumme beschränkt. Gemäß § 19 Abs. 1d VGB 2000 gehört es zu den hier zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, „nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten.“ Das OLG ist der Überzeugung, dass ein Gebäude, in dem, wie hier, seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem – absehbar endgültigen – Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ungenutzt i.S.d. Wohngebäudeversicherungsbedingungen ist. Aus Sicht des Senats ist hier die Leistungskürzung mit weniger als 50 % anzusetzen, da der einzige Umstand, der für ein erhöhtes Maß an Vorwerfbarkeit spricht, die Gefahr eines besonders großen Schadensumfangs war.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des OLG Celle greift § 19 Abs. 1d VGB 2000 nicht schon dann ein, wenn ein versichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird, sondern erst dann, wenn es nicht mehr genutzt wird. Wird ein Gebäude, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, zeitweise bewohnt, so wird es genutzt (BGH, Urteil vom 25.06.2008 – IV ZR 233/06). Wer in einem Gebäude nur noch Lagerhaltung betreibt, wohnt dort nach Auffassung des OLG nicht mehr.
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