Berechtigtes Interesse eines Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht
Berechtigtes Interesse eines Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht
Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckungsschutz gewährt hat, kann ein rechtliches Interesse haben an der Einsicht in Akten über einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten zwecks Prüfung der Frage, ob dem Versicherer ein kraft Gesetzes übergegangener Regressanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten zusteht. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Unter einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Hamm, 21.01.2020, 15 VA 35/19
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