Schadensersatz des Arbeitnehmers aufgrund fehlender Zielvereinbarung
Schadensersatz des Arbeitnehmers aufgrund fehlender Zielvereinbarung
Ein Angestellter hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verhandlung über die Zielvereinbarung, wenn diese ihm, wie vorliegend, zwar Zielvorstellungen zusendet, er diese jedoch für unangemessen hält, das Unternehmen seinen Gegenvorschlag unter Hinweis auf die entsprechende arbeitsvertragliche Klausel ablehnt und stattdessen einseitig Ziele nach ihrem Ermessen festlegt. Diese Ersetzung nach einseitigem Ermessen ist unzulässig. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Angestellten gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB dar, da durch sie die hier vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe missachtet wird. Des Weiteren wird er daran gehindert, seine Ziele frei auszuhandeln.
Kurznachricht zu BAG, 03.07.2024 – 10 AZR 171/23
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