Missbräuchlichkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Missbräuchlichkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses
In diesem Urteil geht es um das Thema: Keine Missbräuchlichkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Unmöglichkeit zur unbefristeten Beschäftigung
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn ein Sachgrund für diese vorliegt. Hier besteht der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG. Das betreffende Land als Arbeitgeber ist auch nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs an der Berufung auf diesen Sachgrund gehindert. Zwar kann dieser grundsätzlich eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indizieren, soweit die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten werden; doch hat das Land hier hinreichend vorgetragen, dass es keine Möglichkeit hat, die betreffende Arbeitnehmerin außerhalb des bestehenden Vertretungsbedarfs unbefristet zu beschäftigen, da der Vertretungsbedarf ausschließlich durch das Teilzeitverlangen begründet wurde. Die Verlängerungen der befristeten Arbeitsverträge waren demnach zur Deckung eines zeitlich begrenzten Beschäftigungsbedarfs erforderlich.
Kurznachricht zu LAG Niedersachsen, 08.07.2024 – 15 Sa 757/23
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