Leistungsfreiheit des Versicherers
Leistungsfreiheit des Versicherers einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei vorsätzlicher Begehung einer Straftat
Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist rechtlich unbedenklich. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt. Ein Versicherungsnehmer, dem der Strafbarkeitsvorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion leistungsausschließend entgegengehalten wird, kann sich nicht einerseits darauf berufen, an den Vorfall selbst infolge einer Amnesie keine Erinnerung mehr zu haben und andererseits infolge der Annahme, das Werfen eines „Böllers“ sei erlaubt gewesen, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 09.01.2019, 4 W 1160/18
Wenn Sie Fragen haben, wenn es um die Leistungsfreiheit des Versicherers einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei vorsätzlicher Begehung einer Straftat geht, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.