Haftung eines Versicherungsmaklers bei einem unterlassenen Hinweis
Haftung eines Versicherungsmaklers bei einem unterlassenen Hinweis auf eine Wechselmöglichkeit
Ein Versicherungsmittlervertrag kann auch durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerverbundes und anschließende telefonische Kontaktaufnahme seitens des Maklers zustande kommen. Die Unterzeichnung einer Maklervollmacht ist hierfür keine zwingende Voraussetzung. Das Fehlen einer Vereinbarung über eine dauernde Betreuung in einem Versicherungsmaklervertrag führt nicht dazu, dass damit kein solcher Vertrag vorliegt. Ein Versicherungsmakler, der anlässlich einer Verbeamtung mit dem Wechsel des Kunden von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung betraut ist, verletzt seine Vertragspflichten, wenn er den Hinweis auf eine Öffnungsaktion unterlässt, mit der innerhalb der ersten Monate nach Verbeamtung eine Aufnahme ohne Leistungsausschluss und Risikoprüfung gegen einen Beitragszuschlag von maximal 30% erreicht werden kann.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 10.03.2021, 4 U 2372/20
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